In Ergänzung zu meinem Posting vom 29.02.2024 möchte ich feststellen, dass jeder für sich selbst entscheiden muss, wie er auf die Neuerungen reagiert. Meine persönliche Einschätzung ist eine Momentaufnahme, basierend auf den momentan zugänglichen Informationen.
Die Reaktionen in Social Media ebben nicht ab. Der Youtuber Ghost TV zum Beispiel entwickelt das Thema an einem praktischen Beispiel weiter während LivingActive einsteigerfreundlich die Grundlagen erklärt.Spannender ist aber der Beitrag von Tactical Dad. Gerüchten zufolge könnte das Thema Aufbewahrung bei einer Innenministerkonferenz auf den Tisch kommen. Und daraus könnten dann Verwaltungserlasse für die jeweiligen Bundesländer werden. Eventuell wäre dann auch eine räumliche Trennung von Tresor und Schlüssel - nicht im selben Raum - eine Alternative. Aber das sind leider bislang nur Gerücht.
Etwas älter, aber lesenswert da fachkundig und umfassend, ist der Aufsatz von RA Dr. iur. H. Scholzen aus Düsseldorf. Der erfahrene Jurist ist zudem Vorsitzender des vdw - Verband für Waffentechnik und -geschichte e.V. und der Aufsatz wurde in der interen Mitgliederzeitschrift "Waffenfreund" (Ausgabe 4/2023) Anfang Dezember letzten Jahres veröffentlich.
Damit sind zum einen die aktuellen Reaktionen und Folgen nicht berücksichtigt und zum anderen erreicht der Artikel zunächst leider nur rund 3.000 vdw-Mitglieder. Da er aber für einen größeren Leserkreis interessant sein dürfte, werde ich hier Auszüge davon zitieren.
Die ordentliche Aufbewahrung ist eine Bringschuld des Erlaubnisinhabers, so Scholzen. Der Nachweis wird zumeist im Rahmen der Erlaubnisbeantragung mit schriftlichen Nachweisen (Bsp. eine Kaufquittung) erbracht.
Scholzen weist darauf hin, dass die Unverletzlichkeit der Wohnung in Art. 13 GG garantiert wird. So stellt eine Aufbewahrungskontrolle keine Waffenkontrolle dar. Sie darf ohne Anlass und ohne Ankündigung erfolgen, man kann eine Kontrolle in begründeten Fällen abgelehnt bzw. verschoben werden. Gründe könnten beruflicher oder gesundheitlicher Natur sein (Bsp. ein Meeting oder ein Arzttermin). Die Überprüfung des Bestandes findet sich allerdings in § 39 WaffG.
Worauf könnte dann geachtet werden? Na zum Beispiel, ob der Tresor über ein Typenschild verfügt, aus dem der Widerstandsgrad hervor geht. Auf den Abschnitt betreffend Sammlergegenständen und erforderlichen Sondererlaubnissen möchte ich hier jetzt nicht eingehen.
Dass ein offen herum liegender Schlüssel einen Tresor überflüssig machen würde, so Scholzen sinngemäß, dürfte mittlerweile allen klar geworden sein. Betreffend der Schlüsselverwahrung wurde bei früheren Entscheidungen (vgl. VG Köln, Az.: 20 K 8077/17 oder VG Bayreuth, Az.: B 1 K 15.345) dem Erlaubnisinhaber ein gewisser Spielraum eingeräumt. Ein Beispiel ist eine räumliche trennung, ein anderer Ort im Haushalt.
Mit einem schlüssellosen Tresor kann dieses Problem umschifft werden. Doch bei Zahlenschlössern oder biometrischer Sicherung mittels Fingerabdrücken gibt es oft noch einen mechanischen Schlüssel zur sog. "Notöffnung". Und biometrische Sicherungen können von talentierten Kriminellen gegebenfalls auch überwunden werden.
Im Ende seines Aufsatzes fasst Scholzen zusammen, dass die gerichtlichen Maßstäbe hoch seien, Handlungen zum Verlust der Zuverlässigkeit unbedingt vermeiden zu seien und ein Neueinsteiger ins Hobby nach Möglichkeit ein Behältnis ohne Schlüssel kaufen sollte.
Insgesamt ist mein Blog hier nur eine sehr rudimentäre Zusammenfassung eines Fachartikels, der im Original ca. 2 1/2 Seiten umfasst. Daher kann ich meinen Lesern unbedingt eine Mitgliedschaft im vdw empfehlen. Man bekommt dadurch nicht nur vier mal im Jahr eine interessante Zeitschrift, sondern hat als Mitglied automatisch auch eine Rechtsschutzversicherung für Waffenbesitzer. Und die könnte, sollte man sie eines Tages benötigen, sehr wertvoll sein.
Damit möchte ich es belassen, die nächsten Blogbeiträge sollen sich unterhaltsameren Aspekten unseres Hobby widmen! Bis demnächst!
Marcus v/o WaffAusb.de
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